Informationen und Material für Organisationen

Unsere gesammelten Informationen für Sie!

Hier finden Sie viele Infos rund um das Ehrenamt.

Aufwandsentschädigung und Rente

Erscheinungsdatum: 07.07.2017

Der Bundesrat hat heute beschlossen, dass Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik oder der Sozialversicherung weiterhin nicht als Hinzuverdienst auf eine vorzeitigen Altersrente angerechnet werden. Damit gilt die schon bestehende Regelung weiter und zwar vorerst bis zum 30. September 2020.

Für wen gilt das?

Dies betrifft ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Stadträte ebenso wie Mitglieder im Stadtrat, Kreistag, Verbandsgemeinde- oder Gemeinderat, aber auch die Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger. Sie alle erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Arbeit, die den Zeit- und Mehraufwand abdecken soll.

Anders ist es, wenn die Aufwandsentschädigung einen konkreten Verdienstausfall ersetzen soll. Dann wird sie als Hinzuverdienst auf eine vorzeitige Altersrente angerechnet.

Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/RheinlandPfalz/de/Inhalt/4_Presse/Medieninformationen/Pressemitteilungen/2017/2017-07-07_Aufwandsentschaedigung.html

Ehrenamtskarte

Auch in Köln gibt es nun eine Ehrenamtskarte. Infos von der Stadt Köln dazu finden Sie hier.

Erwerbslose und Ehrenamt

Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen hat Durchführungsbestimmungen zu Hartz IV veröffentlicht:  „Initiative für zusätzliche Beschäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern“. Unter Punkt 3.2.4 „Ehrenamtliches Engagement“ heißt es:

>>Ehrenamtliches Engagement kann nach entsprechender Vereinbarung und unter Berücksichtigung der ausgeführten Überlegungen zu Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit etc. ebenso als Arbeitsgelegenheit anerkannt werden. Motivation ist bei einer „Vermittlung“ in eine entsprechende Tätigkeit eine entscheidende Voraussetzung auf Seiten des Bewerbers. Die auf der Internetseite www.engagiert-in-nrw.de zu findenden Freiwilligenagenturen stellen für NRW einen ausgezeichneten Überblick über diese Möglichkeit dar.<<

Leitlinien zum Bürgerschaftlichen Engagement

Auf Initiative des Kölner Netzwerks Bürgerengagement verabschiedete der Rat der Stadt Köln im April 2008 elf Leitlinien für bürgerschaftliches Engagement, die als Orientierungshilfefür die Arbeit mit Ehrenamtlichen gedacht sind. An der Entwicklung der Leitlinien beteiligt waren sowohl gemeinnützige Organisationen, u.a. die Kölner Freiwilligen Agentur, als auch Vertreter/- innen aus Wissenschaft, Politik und Wirtschaft. Zwei Jahre lang hat eine Arbeitsgruppe des Kölner Netzwerkes Bürgerengagement elf Leitlinien für die Rahmenbedingungen von Bürgerschaftlichem Engagement erarbeitet. Sie richten sich gleichermaßen an engagierte Bürgerinnen und Bürger, an die Einrichtungen, in denen die Bürgerinnen und Bürger tätig werden, und an die Verwaltung der Stadt Köln.
Egal ob im Sozialen, in der Kultur oder im Sport – für gemeinnützige Einrichtungen, die mit Freiwilligen zusammenarbeiten, wurden damit erstmals bereichsübergreifend Aussagen zur Engagementfreundlichkeit getroffen. Den Verantwortlichen wurden Hinweise an die Hand gegeben, was für ein gutes Freiwilligen-Management nötig ist.
Die Leitlinien sind als Mindeststandards gedacht, die so allgemein gehalten sind, dass sie für alle Organisationen – egal ob groß oder klein – nutzbar sind.
Die Leitlinien sind ab sofort in einer Broschüre erhältlich über die Geschäftsstelle des Kölner Netzwerk Bürgerengagement: Kommunalstelle FABE, Tel. 0221 – 221-30352 oder als Download

Polizeiliches Führungszeugnis 

Für ein Engagement in bestimmten Bereich ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnis notwendig. Bei einem Engagement mit Kindern und/oder Jugendlichen ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis in der Regel notwendig. Aktuelle Informationen über die verschiedenen Führungszeugnisse und über die Unterlagen die zu Beantragung benötigt werden finden Sie hier.

Versicherung von Ehrenamtlichen

Berufsgenossenschaft

Prüfen Sie, ob Ihre Einrichtungen in einer Berufsgenossenschaft versichert ist, die auch Ehrenamtliche mitversichert. Meistens ist das der Fall und es entstehen durch den Einbezug der Ehrenamtlichen keine Mehrkosten. Die Ehrenamtlichen müssen in der jährlichen Meldung an die Berufsgenossenschaft zahlenmäßig aufgeführt werden!

Versicherungsschutz auf Bundesebene

Seit Anfang 2005 gibt es einen erweiterten Versicherungsschutz für Ehrenamtliche. Durch eine Gesetzesänderung sind zusätzlich rund zwei Millionen Engagierte gesetzlich unfallversichert.

Nach dem Gesetz erweitert sich der Unfallversicherungsschutz auf

  1. bürgerschaftlich Engagierte, die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften tätig werden,
  2. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften   sowie ähnliche Vereinigungen ehrenamtlich tätig sind, die die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung
  3. erhaltenehrenamtliche Helfer in Rettungsunternehmen
  4. Personen, die bei internationalen Organisationen Aufgaben wahrnehmen

Informationen zum Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftliche Engagierte liefert
die Webseite www.vbg.de . Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist eine gesetzliche Unfallversicherung.

Siehe auch: „Zu Ihrer Sicherheit“, Unfallversichert im Ehrenamt, Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Postfach 500, 53108 Bonn,
Best.Nr. A 329  >> E-Mail: info@bmgs.bund.de

Umfassende Aufklärung verschafft jetzt die Broschüre „Sicher engagiert – Versicherungsschutz im Ehrenamt“. Herausgegeben wird die Broschüre von der Initiative „für mich, für uns, für alle“– ein Zusammenschluss von engagierten Bundestagsabgeordneten, den Städten, Gemeinden und Landkreisen Deutschlands sowie den Sparkassen – in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Versicherern. Sie erklärt die aktuelle Gesetzeslage und die wichtigsten Versicherungsarten. Ab April 2005 ist die Broschüre in Sparkassen-Filialen erhältlich und kann im Projektbüro der Initiative „für mich, für uns, für alle“ bestellt (Tel.: 030/288 789 – 031,
Fax: 030/288 789 – 019) oder im Internet heruntergeladen werden unter: www.buerger-engagement.de

NRW-Landesversicherung für das Ehrenamt

Bürgerschaftliches Engagement darf nicht mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sein. Menschen, die sich für andere einsetzen, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein. Das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb zum 1. November 2004 Landesversicherungen in den Bereichen Unfall- und Haftpflicht für das Ehrenamt abgeschlossen, um Lücken im Versicherungsschutz zu schließen.

Unfallversicherungsschutz

Wer ist versichert?

Die Landesversicherung für den Bereich Unfallversicherung schützt alle ehrenamtlich, freiwillig tätigen Menschen in Nordrhein-Westfalen, aber auch die ehrenamtliche
Tätigkeit, die von NRW ausgehend in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgeübt wird. Viele Engagierte sind bereits in der gesetzlichen Unfallversicherung oder über ihre Trägerorganisation abgesichert. Dieser Versicherungsschutz besteht
gegenüber der Landesversicherung vorrangig. Sollte dieser jedoch geringer ausfallen
als die Leistungen aus dem Vertrag der Landesversicherung, wird die Differenz ausgeglichen. Nicht ehrenamtlich engagierte Teilnehmende an Veranstaltungen, Aktivitäten u.a., die von Ehrenamtlichen ausgerichtet werden, erfasst der Versicherungsschutz nicht.

Leistungen:
max. 175.000 Euro für volle Invalidität, 10.000 Euro für den Todesfall.

Haftpflichtversicherungsschutz

Wer ist versichert?

Die Landesversicherung für den Bereich Haftpflichtversicherung schützt ebenfalls ehrenamtlich, freiwillig tätige Menschen in Nordrhein-Westfalen, aber auch die ehrenamtliche Tätigkeit, die von NRW ausgehend in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgeübt wird. Versichert ist vor allem das Engagement Ehrenamtlicher in rechtlich unselbstständigen Vereinigungen, für die kein anderweitiger
Versicherungsschutz besteht. Eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen und andere sind verpflichtet, den Versicherungsschutz ihrer Engagierten sicherzustellen. Nicht ehrenamtlich engagierte Teilnehmende an Veranstaltungen, Aktivitäten u.a., die von Ehrenamtlichen ausgerichtet werden, erfasst der Versicherungsschutz nicht.

Leistungen:
2.000.000 Euro für Personenschäden, 2.000.000 Euro für Sachschäden, 100.000 Euro für Vermögensschäden.

Fragen beantworten:

Versicherungsschutz im Ehrenamt: CallNRW Tel.: 0180/3100 110 (0,09 EUR/min)
Im Schadensfall: Union Versicherungsdienst GmbH Tel.: 05231/603-6112

Vereinbarung zum Engagement 

Manche wünschen einen gegenseitigen „Vertrag“ der das Engagement regelt. Eine solche Vorlage finden Sie rechts bei den downloads.

Arbeitshilfe: Der Einsatz von Ehrenamtlichen aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht

Publikation Der Paritätische Gesamtverband
Der Einsatz von Ehrenamtlichen aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht

(4. aktualisierte Auflage 2021)

Freiwilliges Engagement wird traditionell mit Unentgeltlichkeit gleichgesetzt. Allerdings ist in den letzten Jahren die Zahl derjenigen Möglichkeiten des freiwilligen Engagements, die als Anerkennung eine Vergütung in Geld vorsehen, deutlich angestiegen.

Neben den traditionellen Formen des monetarisierten Engagements wie z. B. Ehrenämter in öffentlichen Funktionen (z. B. Schöff*innen, Wahlhelfer*innen) oder dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr steigt die Bedeutung finanzieller Vergütungen an Ehrenamtliche in allen Bereichen der sozialen Arbeit. So wird freiwilliges Engagement durch die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG oder durch verschiedene Landes- und Bundesprogramme (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilligendienst aller Generationen) durch Gewährung finanzieller Vorteile und Vergütungen gefördert. Auch in der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe spielen Vergütungen in Form der sogenannten Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) eine große Rolle.

Geldzahlungen können zwar eine motivierende Wirkung haben und für Menschen aus einkommensschwachen Verhältnissen freiwilliges Engagement erst ermöglichen, sie werfen aber auch die Frage auf, ob aus rechtlicher Sicht nicht tatsächlich ein reguläres Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Zu den in dieser Hinsicht besonders problematischen Vergütungsformen zählen u. a. pauschale Aufwandsentschädigungen, geringfügige Bezahlungen und Honorare. Die Grenzziehung gestaltet sich in der Praxis schwierig, weil die Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuergesetze den Begriff des Ehrenamtlichen nicht verwenden, sondern lediglich bestimmte Tätigkeiten bzw. Vergütungen steuer- oder beitragsrechtlich privilegieren.

Ziel dieser Arbeitshilfe ist es, die unterschiedlichen Formen der Zahlung an Ehrenamtliche darzustellen und diese unter Berücksichtigung arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Aspekte näher zu beleuchten; hierbei ist insbesondere die ehrenamtliche Tätigkeit gegenüber sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen abzugrenzen.

Hier finden Sie die Arbeitshilfe zum Download:

Broschüre Ehrenamt, 4. Auflage 2021 509 KB